Die vielfältigen Rechte der Aktionäre in der Aktiengesellschaft (im folgenden AG) ergeben sich zum einen aus dem Gesellschaftsvertrag der AG und zum anderen aus den gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts, die weitgehend zwingendes Recht sind.
Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei die Informationsrechte der Aktionäre. Gem. § 131 AktG ist jedem Aktionär, also auch solchen mit Vorzugsaktien ohne eigenes Stimmrecht auf Verlangen in der Hauptversammlung der AG Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, sofern die Kenntnis dieser Angelegenheiten erforderlich für die sachgerechte Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung ist. Dabei sind unter dem Begriff „Angelegenheiten“ nahezu alle Punkte zu verstehen, die mit der Tätigkeit der AG zu tun haben. Eine Ausnahme besteht nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG nur für den Fall, dass über diese Angelegenheiten bereits Auskunft erteilt wurde oder nach § 131 Abs. 3 AktG, wenn durch Erteilung der Auskunft Schaden für die Gesellschaft droht.
Ein Einsichtsrecht besteht in Unterlagen der AG haben die Aktionäre nicht. Weiterhin haben die Aktionäre ein Recht auf Wahrung der gebotenen Treuepflicht sowie ein Gleichbehandlungsrecht gegen die Mitaktionäre und Gesellschaft.
Der Aktionär hat zudem unter Berücksichtigung zahlreicher gesetzlicher Regelungen und Ausnahmen nach § 58 Abs. 4 AktG einen Anspruch auf den Bilanzgewinn, der häufig im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt ist. Daneben treten nach § 186 Abs. 1 AktG ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung, nach § 225 Abs. 2 AktG ein Zahlungsanspruch bei Kapitalherabsetzung und ein Anspruch auf die Beteiligungam Liquidationserlös nach § 271 AktG.
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