Für die Gründung einer GbR benötigen Sie mindestens zwei Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen einen formfreien Gesellschaftsvertrag abschließen.
Der Gesellschaftsvertrag muss also nicht schriftlich dokumentiert werden, sondern kann auch mündlich beschlossen werden. Aus Beweisgründen und auch um Missverständnissen vorzubeugen, ist es oftmals jedoch besser einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen und sich bei Anwälten professionellen Rat zu holen.
Da die GbR keine kaufmännische Tätigkeit ausüben darf, wird sie weder ins Handelsregister eingetragen noch kann sie unter einer Firma im juristischen Sinne auftreten. Die GbR darf aber einen eigenen Namen bekommen, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt. Für die GbR wird kein Mindestkapital benötigt, da ebenso wie beim Einzelunternehmer die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens als Gesamtschuldner unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen haften.
Gesellschaftseinlagen, die nach § 705 BGB als Beiträge durch die Gesellschafter zu leisten sind, können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ins Gesellschaftsvermögen stehen den Gesellschaftern diese als Gemeinschaft zu und nicht etwa der GbR selbst.
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