Die Geschäftsführung einer KG wird durch den persönlich haftenden Komplementär durchgeführt. Bei alltäglichen Tagesgeschäften besitzt der Kommanditist in einer KG nicht einmal ein Widerspruchsrecht.
Anders sieht es dagegen bei außergewöhnlichen Geschäften, die der Zustimmung des Kommanditisten bedürfen, aus. Zusätzlich stehen allen Kommanditisten einer KG Kontrollrechte zu. Da es im Innenverhältnis der Kommanditgesellschaft Vertragsfreiheit gibt, können im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten individuell angepasst werden. Die Vertretung der KG gegenüber Dritten wird ebenfalls ausschließlich durch die Komplementäre ausgeführt. Auch hier sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, was im § 170 HGB geregelt ist.
Diese Norm kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden. Ein Kommanditist kann also nicht eine KG nach außen wirksam vertreten. Zulässig ist jedoch eine Bevollmächtigung des Kommanditisten im Rahmen einer Prokura oder die Übertragung einer Handlungsvollmacht durch den Komplementär. In diesem Fall handelt der Kommanditist als Vertreter des Komplementärs. Die KG ist als kaufmännisch eingerichteter Betrieb zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet, wozu die Bilanzierung und die Gewinn- und Verlustrechnung zählen.
Hier sind neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen auch die des HGB zu beachten. Dies beinhaltet die Pflicht, sämtliche Geschäftsvorgänge des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens an sich ergeben. Die diesen Geschäften zuzuordnende Korrespondenz nd Kommunikation sowie sämtliche Zahlungsbelege sind aufzubewahren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der gleichfalls zu den aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen gehört.
Zurück

