Bei einer oHG ist anders als bei der GbR die Einzelgeschäftsführungsbefugnis gesetzlich erwähnt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

 

OHG Geschäftsführung

Den anderen Gesellschaftern bei der oHG steht ein Widerspruchsrecht zu. Zur Durchführung von außergewöhnlichen Geschäften, wie z.B. der Aufnahme eines sehr hohen Kredits, ist der Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. So ein Beschluss ist nach dem Gesetz formfrei, was jedoch im Gesellschaftsvertrag geändert werden kann.Gegenüber Dritten handeln die einzelnen Gesellschafter im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Grundsätzlich ist hier jeder der Gesellschafter allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

 

 

Grundsätzlich mögliche Abweichungen sind gegenüber Dritten nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Umfang der Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft und ist im Gegensatz zur Geschäftsführung nicht auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr beschränkt. Wenn nun ein Gesellschafter im Außenverhältnis wirksam mehr vereinbart, als er im Innenverhältnis hätte mache dürfen, muss die Gesellschaft sich an der Vereinbarung festhalten lassen. Der Gesellschafter ist dann jedoch im Innenverhältnis unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet.

 

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