Die Gesellschafter einer GmbH haften abgesehen von einigen Ausnahmefällen nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.Eine solche Haftungsbeschränkung entsteht aber erst mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
Davor besteht eine Vorgesellschaft, im folgenden Vor-GmbH genannt. Ob die Gründer dieser Gesellschaft für Verbindlichkeiten der GmbH haften ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Nach wohl herrschender Meinung haftet jeder Gründer gegenüber der Vor-GmbH auf Ausgleich der entstandenen Verluste. Eine vergleichbare Haftung gegenüber den Gläubigern soll es dagegen nicht geben. Die Gründer der Vor-GmbH haften also nicht im Verhältnis zum Gläubiger.
Von diesem Grundsatz entwickelt die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen für den Fall, dass eine Einpersonen-GmbH vorliegt, die Gründung also nur durch eine Person erfolgt, nur ein Gläubiger der Vor-GmbH Forderungen geltend machen kann oder die Vor-GmbH bereits vermögenslos ist. In diesen Fällen findet eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung statt und der oder die Gründer der Vor-GmbH haften anteilig direkt im Verhältnis zum Gläubiger.
Diese Haftung bleibt auch nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister bestehen. Daneben tritt nach § 11 Abs. 2 GmbH die sogenannte Handelndenhaftung. Danach haftet der Handelnde, der immer nur der Geschäftsführer oder eine Person, die wie ein Geschäftsführer auftritt, sein kann für deliktische ode rechtsgeschäftliche Ansprüche. Im Gegensatz zur Gründerhaftung erlischt diese persönliche Haftung mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
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