Bei der Gründung einer oHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die einen grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrag abschließen müssen.
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GbR. Für die Ausgestaltung des Vertrags besteht weitestgehender Gestaltungsspielraum, solange der Charakter der oHG gewahrt bleibt. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und HGB werden nur dort angewandt, wo eine individuelle Vereinbarung fehlt.
Während der Gründungsphase ist bei der oHG zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu differenzieren. Im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern, wird das Gesellschaftsrecht angewandt, sobald der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurdet. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
Da bei der oHG die Gesellschafter uneingeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, ist auch hier kein Mindestkapital für die Gründung erforderlich. Einlagen durch die Gesellschafter können in Geld, Sachwerten oder in Dienstleistungen erbracht werden.
Zurück

