OHG

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Die Gesellschafter einer OHG haften nach der gesetzlichen Regelung des § 128 S. 1 HGB stets unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen unmitelbar gegenüber den Gläubigern der Forderung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

 

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Bei einer oHG ist anders als bei der GbR die Einzelgeschäftsführungsbefugnis gesetzlich erwähnt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

 

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Zunächst hat die oHG einige entscheidende Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen. Aufgrund der Haftung mit gesamtem Privatvermögen der Gesellschafter ist die Kreditwürdigkeit sehr hoch.

 

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Bei der Gründung einer oHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die einen grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrag abschließen müssen.

 

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