Die Gesellschafter einer OHG haften nach der gesetzlichen Regelung des § 128 S. 1 HGB stets unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen unmitelbar gegenüber den Gläubigern der Forderung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Dabei haften die Gesellschafter immer primär auf Erfüllung der Forderung und nur im Ausnahmefall auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB. In beiden Fällen gilt die Forderung des Gläubigers als erfüllt. Ausnahmen von diesem Grundsatz der unbeschränkten Haftung, zum Beispiel durch eine dementsprechende vertragliche Vereinbarung der Gesellschafter untereinander oder mit der Gesellschaft, sind gem. § 128 S. 2 HGB in keinem Fall zulässig. Eine Haftungsbeschränkung erfolgt nicht. Eine zulässige Haftungsbeschränkung kann allein durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Gläubiger der Forderung beschlossen werden.
Wird der Gesellschafter durch den Gläubiger in Anspruch genommen, stehen ihm sowohl Einreden und Einwendungen zu, die in seiner Person liegen, als auch nach § 129 Abs. 1 HGB in der Gesellschaft begründet sind. So kann er beispielsweise nach § 129 Abs. 2, Abs. 3 HGB die Erfüllung der Gläubigerforderung verweigern, wenn die Gesellschaft aufrechnen oder anfechten kann.
Nach aktuelle vorherrschender Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur gilt dies auch für vergleichbare Einreden wie Kündigungs- und Rücktrittsrechte. Zu beachten ist, dass in jedem Fall zuerst das angesammelte Gesellschaftsvermögen der OHG zur Erfüllung der Gläubigerforderung heranzuziehen ist.
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