Seit den beiden elementaren Gerichtsentscheidungen des EUGH aus dem Jahre 2002 (Überseering) und 2003 (Inspire Art) gewinnt die Rechtsform der „private limited company“ (limited, Ltd.) stetig an Bedeutung im deutschen Rechtsverkehr.

 

Limited Vorteile

Zur Gründung einer Limited bedarf es eines Gesellschaftsvertrages in einfacher Schriftform, der keine notarielle Beurkundung benötigt. Der Gesellschaftsvertrag muss jedoch nach englischem Recht und in englischer Sprache geschlossen werden, was trotz guter Sprachkenntnisse erfahrungsgemäß eine Rechtsberatung erfordert. Die ersparten Notarkosten werden durch die Beratungskosten somit aufgezehrt. Neben der Eintragung ins englische Handelsregister, muss auch ins deutsche Handelsregister eine Zweigniederlassung eingetragen werden, wenn die limited nach der Gründung in Deutschland tätig werden möchte, § 13e Abs. 2 HGB. Dadurch entstehen Kosten für einen vereidigten Übersetzer, der alle benötigen Unterlagen übersetzen muss.

 

Ein beachtlicher Vorteil der Limited liegt in der Tatsache, dass zur Gründung ein Mindestkapital von nur 1₤ erforderlich ist. Dies erscheint um so reizvoller, wenn die vergleichbare deutsche Rechtsform, die GmbH, ein Mindestkapital i.H.v. 25.000€ bedingt, wobei zur Gründung und Handelsregistereintragung mind. 12.500€ aufgebracht werden müssen. Dieser anfängliche Vorteil kann sich jedoch nach der Gründung unter Umständen negativ auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens gegenüber Kreditinstituten und Lieferanten auswirken. Diese Tatsache wird durch eine in Deutschland zum Teil noch fehlende Akzeptanz der Limited verstärkt. Zweifelsfrei positiv ist die kurze Gründungsdauer der Limited. Es beansprucht ca. 10 Werktage, bis alle Formalitäten erledigt sind.

Letztendlich bedarf es der Abwägung verschiedener Aspekte, um die richtige Rechtsformwahl zu treffen. Neben den Vor- und Nachteilen der Gründung einer Limited ist besonders auf die strengen englischen Publizitätspflichten hinzuweisen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht der Direktoren sind jährlich in englischer Sprache dem englischen Register einzureichen, andernfalls drohen hohe Geldstrafen oder sogar die Löschung aus dem Register.

 

Zurück