Zunächst hat die oHG einige entscheidende Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen. Aufgrund der Haftung mit gesamtem Privatvermögen der Gesellschafter ist die Kreditwürdigkeit sehr hoch.

 

OHG Vorteile

Dies ermöglicht die Aufnahme von hohen Kreditvolumina zu langen Laufzeiten, wodurch das Unternehmen gut ausgestattet werden kann, was längerfristig eher zu finanziellem Erfolg führt als es einem weniger gut ausgestattetem Unternehmen möglich ist. Die Gründung einer oHG ist außerdem schnell vollzogen. Dazu ist auch kein Mindestkapital erforderlich. Da die gesetzlichen Vorschriften über die oHG weitgehend disponibel sind, ist eine relativ freie Gestaltung des Gesellschaftsvertrags möglich, sodass das Unternehmen flexibel geführt werden kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass Verluste noch im gleichen Jahr mit anderen Einkommensquellenverrechnet werden können, auch wenn die Gewinnversteuerung ungünstig sein mag.

 

Jedoch gibt es auch einige Nachteile, die es zu beachten gilt. An dieser Stelle ist hauptsächlich die umfassende Haftung der oHG zu nennen. Gesellschafter haften nicht nur mit Gesellschaftsvermögen, sondern darüber hinaus noch unbeschränkt mit dem persönlichem Vermögen. Und zwar auch für Forderungen, die vor dem Einstieg des Gesellschafters in die oHG entstanden und noch weitere 5 Jahre nach Ausscheiden des Gesellschafters. Aufgrund der dadurch entstehenden hohen Kreditwürdigkeit und der Einzelvertretungsmacht ist ein hohes Vertrauen unter den Gesellschaftern notwendig. Da die oHG als Personengesellschaft vom Bestand der Personen abhängt, können Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern die Existenz der oHG gefährden.

Weiterhin ist die oHG kraft Gesetzes sogenannter Mußkaufmann, womit eine Buchführungspflicht mit Erstellung eines regelmäßigen Jahresabschlusses einhergeht. Mit der Buchführung muss die oHG Dritten einen Überblick über Geschäftsvorfälle verschaffen. Jedoch richtet sich die Publizitätspflicht nach der Größe der Gesellschaft. Nachteilig ist außerdem, dass Gewinne und auch Sondervergütungen von den Gesellschaftern sofort versteuert werden müssen. Problematisch kann auch der Todesfall oder die Kündigung eines Gesellschafters werden, denn die oHG endet gesetzlich in einem solchen Fall, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde dies anders geregelt.

 

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